Vereinssatzung Solitude Revival
§ 1
Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „ Solitude Revival” Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins: „Solitude Revival e.V.”
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart.
§ 2
Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist es, im Rahmen des Motorsports den Mythos der Rennstrecke Solitude wieder aufleben zu lassen. Der Satzungszweck wird insbesondere durch sportliche Wettbewerbe mit alten Rennfahrzeugen sowie durch Identifikation mit authentischen Solitude-Rennfahrzeugen, ganz gleich, ob es sich um Motorräder, Gespanne oder Automobile handelt, verwirklicht. Überdies wird der Kontakt zu der Stuttgarter Oldtimermesse „Retro Classics” sowie mit verschiedenen Oldtimerveranstaltungen, die der Solitude sowohl räumlich, als auch vom Geiste her sehr nahe sind, gepflegt.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an:
SOS-Kinderdörfer weltweit
Hermann-Gmeiner-Fonds Deutschland e.V
Menzinger Straße
23 80638 München
§ 3
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4
Mitglieder
(1) Mitglied des Vereins können natürliche Personen, Vereinigungen natürlicher Personen sowie juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sein.
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand nach seinem Ermessen. Der schriftliche Antrag von beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, muss auch von seinen gesetzlichen Vertretern unterschrieben sein. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen. Der Vorstand muss seine Entscheidung über die Ablehnung der Aufnahme eines Mitglieds nicht begründen.
(3) Ehrenmitgliedschaft wird durch einstimmigen Beschluss des Vorstands verliehen. EhemaligenSolitude-Rennfahrern ist bei entsprechender Bereitschaft die Ehrenmitgliedschaft bevorzugt zu verleihen. Ehrenmitglieder sind von einer Beitragszahlung freigestellt. Über die Freistellung weiterer Mitglieder oder Mitgliedergruppen von der Beitragszahlung entscheidet der Vorstand generell oder im Einzelfall.
§ 5
Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
(2) Ein Mitglied kann schriftlich gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied seinen Austritt erklären. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalendervierteljahres mit einer Kündigungsfrist von einem Monat erklärt werden.
(3) Ein beitragzahlendes Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen im Rückstand ist und nach der Absendung der zweiten Mahnung, die per Einschreiben mit Rückschein zu erfolgen hat, zwei Monate verstrichen sind. In der zweiten Mahnung ist die Streichung von der Mitgliederliste anzudrohen. Ein beitragzahlendes Mitglied kann auch gestrichen werden, wenn bei Zahlungsrückständen von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen die Zustellung der oben genannten Mahnungen deswegen nicht erfolgen kann, weil der derzeitige Wohnort des Mitglieds unbekannt ist oder mit zumutbarem Aufwand nicht ermittelt werden kann. Die Streichung soll dem Mitglied – soweit möglich – mitgeteilt werden.
(4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schuldhaft grober Weise die Interessen des Vereins verletzt hat. Über den Ausschluss beschließt auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von % der erschienenen Mitglieder erforderlich ist. Das betroffene Mitglied ist zuvor schriftlich auf sein Recht hinzuweisen, in der Mitgliederversammlung zu erscheinen und das Wort zu ergreifen; die Entscheidung kann aber auch getroffen werden, wenn das betroffene Mitglied hiervon keinen Gebrauch macht.
§ 6
Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben, soweit sie nicht von der Pflicht zur Beitragzahlung befreit sind.
(2) Höhe und Fälligkeit von Beiträgen werden von den Mitgliedern in der Mitgliederversammlung beschlossen, wobei für die in S 4 Abs. 1 aufgeführten Mitglieder verschiedene Beitragshöhen bestimmt werden können. Die beitragzahlenden Mitglieder erklären sich mit der Einziehung der Beiträge im Lastschriftverfahren einverstanden. Im Einzelfall können durch den Schatzmeister bei einzelnen Mitgliedern andere Zahlungsbedingungen vereinbart werden.
(3) Der Vorstand kann im Einzelfall Beiträge ganz oder teilweise erlassen, ermäßigen oder stunden.
§ 7
Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden , dem Schatzmeister und dem ersten und zweiten Beisitzer. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(2) Der Verein wird durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich vertreten. Den Vorstandsmitgliedern wird Befreiung von S 181 BGB erteilt.
(3) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen und ihn gegen Entgelt mit der Führung der Vereinsgeschäfte beauftragen. Der Umfang der Geschäftsführung ist schriftlich festzuhalten.
(4) Dem Vorstand steht ein Ehrenkomitee beratend zur Seite. Das Ehrenkomitee besteht aus den Ehrenmitgliedern des Vereins.
§ 8
Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 1/5 der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte verlangt wird.
§ 9
Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden und ansonsten vom Schatzmeister durch Einladungsschreiben einberufen; ausreichend ist aber auch die Veröffentlichung der allgemeinen Einladung aller Mitglieder in der Stuttgarter Zeitung. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die von Mitgliedern des Vereins gemäß S 8 der Satzung verlangt wurde, hat der Vorstand die von diesen Mitgliedern gewünschte Tagesordnungspunkte in der Tagesordnung aufzunehmen. Die Einberufungsfrist der Mitgliederversammlung beträgt zwei Wochen.
§ 10
Ablauf der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist dieser verhindert oder wünscht dies die Mitgliederversammlung, wird von der Mitgliederversammlung ein Versammlungsleiter gewählt. Ein Versammlungsleiter ist auch für die Wahl eines neuen Vorstandes zu wählen. Der Versammlungsleiter kann nicht für den Vorstand kandidieren.
(2) Wahlen können nur nach vorheriger Ankündigung in der zugesandten Tagesordnung unter Einhaltung der in §9 genannten Einberufungsfrist erfolgen. Dasselbe gilt für eine Entscheidung über die Auflösung des Vereins.
(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Zur Änderung der Vereinszwecke und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(4) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen, auf Antrag eines Mitglieds ist schriftlich und geheim abzustimmen. Personenvereinigungen und juristische Personen können sich außer durch Organe auch durch Vollmacht vertreten lassen.
(5) Die Mitgliederversammlung hat einen Protokollführer zu wählen. In dem von diesem geführten Protokoll sind Beschlüsse unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in Form einer Niederschrift festzuhalten. Diese Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Wenn bei Personalwahlen im ersten Wahlgang keine Mehrheit zustande kommt, wird die Wahlhandlung unter Weglassung des Bewerbers mit der geringsten Stimmenzahl so lange wiederholt, bis ein Wahlgewinner feststeht.
§ 11
Rechnungsprüfung
Auf der Mitgliederversammlung sind zwei Rechnungsprüfer zu wählen. Die Amtszeit der Rechnungsprüfer beträgt zwei Jahre. Die Rechnungsprüfer prüfen die Kassen und die Geschäfte des Vereins zumindest einmal im Geschäftsjahr. Über das Ergebnis ist auf der jeweils nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.